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Kathrin Hartmann

Jetzt vereinbaren, welche Arbeitszeit wie vergütet wird

Aktualisiert: 14. Aug. 2023

Arbeitsrecht Hacks Vol. 1


Eine Frau steht vor einem grauen Hintergrund und vor ihrem Gesicht hält sie eine Uhr.


Das Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung hat in den (sozialen) Medien für viel Wirbel gesorgt. Von der Rückkehr der Stechuhrmentalität ist die Rede. Doch die Arbeitszeiterfassung ist nicht das Problem – diese ist meist recht einfach möglich. Die eigentliche Frage ist: Was ist Arbeitszeit und wie soll sie vergütet werden? Gerade in Unternehmen, die eine Form von Vertrauensarbeitszeit haben, sind die Grenzen von „echter Arbeit“ und „Gedankenarbeit“ fließend. Hinzu kommt: Die erfasste Arbeitszeit entspricht nicht automatisch der vergüteten Arbeitszeit.


Zum Beispiel hat der:die Arbeitgeber:in auch Zeiten zu bezahlen, in denen Beschäftigte in ihrem Auftrag auf Reisen sind (weitere Informationen dazu findet Ihr hier). Und aus der erfassten Arbeitszeit kann man nicht ohne Weiteres herauslesen, ob Überstunden vorliegen und zu bezahlen sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Mai 2022 nochmal klargestellt: Die Zeiterfassungspflicht ändert an den bisherigen Grundsätzen nichts. Mitarbeitende müssen also nicht nur die Mehrarbeit darlegen und beweisen, sondern auch, dass der:die Arbeitgeber:in die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm:ihr zumindest zuzurechnen sind. Ob und wie Überstunden vergütet werden, können Unternehmen im Arbeitsvertrag regeln. Fehlt eine Regelung, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Übrigens: Vertrauensarbeitszeit schließt Überstunden und deren Bezahlung nicht automatisch aus.


Organisationen sollten deshalb ein klares Leitbild und entsprechende Regeln zum Thema Arbeitszeit haben. Dann können sie Arbeitsverträge und Vereinbarungen entsprechend gestalten – auch im Sinne von New Work. Mehr zur Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit gibt’s beim nächsten „Arbeitsrecht to go“. Und um die konkrete Gestaltung von dafür möglichen vertraglichen Regelungen geht’s im Online-Workshop „Arbeitsverträge auf Augenhöhe“.


 

Rechtsanwältin Kathrin Hartmann macht deutlich: Handlungsoptionen gibt es immer – selbst im engsten arbeitsrechtlichen Korsett. Für uns stellt sie Tipps und Tricks zum Thema „New Pay & Arbeitsrecht“ zusammen (z.B. in unserem Newsletter oder in Weiterbildungsangeboten auf unserem Campus) und lotet aus, wie neue Formen der monetären und nicht-monetären Vergütung gewinnbringend für alle umsetzbar sind.

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